Leserbrief

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vom 05.09.2020

Nur Vorschläge

Betrifft: Leserbrief „Als unmittelbarer Vorteil zu werten“ von Dr. Florian Gottesleben (EJZ vom 22. August)

Dr. Gottesleben weist durchaus richtig zu Entscheidungen des Rates der Gemeinde Göhrde auf die Bestimmungen des niedersächsischen Kommunalrechts (NKomVG) hin. Er geht bei seiner rechtlichen Bewertung davon aus, dass „der Rat große Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet entnommen hat“.

Damit bestünde ein unmittelbarer Vorteil für Ratsmitglieder, die gleichzeitig betroffene Eigentümer sind. Zu dieser Bewertung könnte man kommen, wenn der Ratsbeschluss tatsächlich direkte und unmittelbare Auswirkungen hätte. Daran fehlt es aber hier. Es ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung eine Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes in den jeweiligen Ortslagen bearbeitet. Dazu sind im Vorfeld die betroffenen Gemeinden um Meinung und Vorschläge gebeten worden. Die jetzt von den Gemeinden unterbreiteten Vorschläge werden von der Unteren Naturschutzbehörde auf ihre fachlichen Zusammenhänge zu prüfen sein. Am Ende werden nur naturschutzbehördlich unproblematische Flächen entlassen werden können.

Dies geschieht durch eine Verordnung, die allein die Naturschutzbehörde zu erarbeiten hat und die am Ende der Kreistag beschließen wird. Damit handelt es sich bei den Beschlüssen der Gemeinde um Vorschläge, die weder eine Rechtswirkung entfalten noch einen unmittelbaren Vorteil für betroffene Grundstückseigentümer schaffen. Und – wie gesagt – ob es zur Entlassung dieser vorgeschlagenen Flächen aus dem Landschaftsschutz kommt, hängt allein von den Prüfungen und Verfahren ab, die die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises nun noch fachlich zu betreiben hat.  

Landrat Jürgen Schulz,
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