Leserbrief

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vom 22.08.2020

Anmerkung der Redaktion:
Die Kommunalaufsicht des Landkreises hat den Fall geprüft und kam zu der Einschätzung,
dass mit dem Beschluss in der Göhrde kein Verstoß gegen Paragraf 41 vorliege (EJZ berichtete).
Begründung der Kommunalaufsicht: Die Entscheidung führe zu keinem unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil eines oder mehrerer ehrenamtlich tätiger Ratsmitglieder.

Als unmittelbarer Vorteil zu werten

Betrifft:  Herausnahme von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet in der Gemeinde Göhrde

Der Rat der Gemeinde Göhrde hat trotz Widerstands der Mehrheit der Bürger große Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet entnommen (EJZ berichtete). Das Ergebnis dieser Abstimmung ist rechtlich nicht zu halten und anfechtbar. Im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden die Tätigkeiten der Kommunen geregelt. In Paragraf 41 NKomVG steht das sogenannte Mitwirkungsverbot. Zitat aus dem Gesetz: „§ 41 Absatz 1: Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann: 1. sie selbst, 2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder 4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.“

Danach dürfen Ratsmitglieder, die mögliche persönliche Vorteile aus dem Beschluss haben, an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wobei schon die Möglichkeit, einen Vorteil daraus zu ziehen, ausreicht.

Dies ist aber in Göhrde bei mehreren Ratsmitgliedern der Fall, das heißt, ihr Land wird aus dem LSG herausgenommen und kann in Zukunft möglicherweise auch Bauland werden, was als unmittelbarer persönlicher Vorteil zu werten ist. Das wird in der Rechtsprechung zu diesem Paragrafen weit ausgelegt.

Diese Ratsmitglieder hätten nicht an der Abstimmung teilnehmen dürfen, was aber eindeutig der Fall war. Der entsprechende Beschluss ist also ohne Einhaltung des Paragrafen 41 des NKomVG zustande gekommen.

Entweder wissen der Bürgermeister, Herr Stegemann, und seine Ratsherren nichts von diesen rechtlichen Anforderungen, dann verstehen sie ihr Handwerk nicht, oder die Zusammenhänge sind ihnen bekannt, dann handeln sie wissentlich rechtswidrig. In jedem Fall müsste die Beschlussfassung wiederholt werden. Übrigens: Die Aufsicht über die Einhaltung des oben genannten Gesetzes hat der Landrat des betreenden Kreises als Kommunalaufsicht. Dort ist eine Beschwerde möglich. Es sind aber auch rechtliche Schritte möglich.

Dr. Florian Goesleben,
Sarenseck

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