Leserbrief der

vom 16.07.2022

Eigentlich ein Fall für die Gerichte  

Betrifft: Artikel „Startschuss unter Zugzwang“ (EJZ vom 22. Juni)

Am 8. Dezember 2021 erhielt der LBU (Landesverband der Bürgerinitiativen) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung die Antragsunterlagen für eine Ausnahmegenehmigung für die „Errichtung eines begehbaren Steges auf dem ersten westlichen Brückenbogen der Dömitzer Eisenbahnbrücke“.  

Die vom Architekten für die Samtgemeinde vorgelegten Unterlagen umfassten zwei Textseiten, eine Fotomontage und zwei Schnittˆzeichnungen. Der Ausnahmeantrag wurde mit § 11(4) Satz 2c NElbtBRG begründet. Das bedeutet, die Ausnahme sollte für „Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 33 Abs. 1“ erteilt werden. § 33 (1) NElbtBRG legt aber fest, dass die Biosphärenreservatsverwaltung durch eigene Angebote zur Informations- und Bildungsarbeit beiträgt. Dazu kann sie geeignete Personen beteiligen (§ 33 (1) Satz 2). Eine Ausnahmegenehmigung für Kommunen, Verbände oder sonstige Anbieter von Bildungs- und Informationsarbeit sieht der § 11 NElbtBRG nicht vor.

Der LBU hat daher darauf hingewiesen, dass der Antrag des Architekten abgelehnt werden muss. Weiter wurde bemängelt, dass keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und vorliegende Untersuchungen dem Antrag nicht beilagen. Da die Rechtslage eindeutig war, wurde im Hauruckverfahren eine FFH-Verträglichkeits(vor) prüfung nachgeholt, ein neuer Antrag formuliert und am 31. Januar 2022 eine weitere Stellungnahme erbeten. Aber auch im zweiten Anlauf waren die Mängel immer noch erheblich. Die Vorprüfung bezog sich nur auf dieses Bauvorhaben, obwohl auch die anderen Planungen (2. Bauabschnittˆ, Informationszentrum) per Gesetz mit in die Beurteilung häˆtten einfließen müssen.  

Dieses Mal versuchte man, mit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG das Vorhaben abzusichern. Aber da die Brücke in einem FFH- und einem Vogelschutzgebiet liegt und die Arbeiten mit den Erhaltungszielen nicht in Verbindung stehen, kann nur nach § 34 (3) BNatSchG eine Ausnahme erwirkt werden (Schlacke-Kommentar zum BNatSchG). Eigentlich wäre das wieder ein Fall für die Gerichte wie seinerzeit die Kreisstraße K 8.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass – meiner Kenntnis nach – die Bewertungen der Naturschutzbelange (außer Fledermäuse) von demselben Büro gemacht wurden, das nicht zum ersten Mal durch fehlerhafte Unterlagen aufgefallen ist.  

Und ein weiterer Umstand sei ausdrücklich angemerkt. Dass im C-Gebiet der Naturschutz eine besondere Rolle spielt, sollte einem Redakteur doch zumindest eine kurze Überlegung wert sein. Aber das Thema Naturschutz kommt in dem Artikel überhaupt nicht vor. Man häˆe ja mal fragen können, dann wäre das ganze Gejammer über Zeitdruck in einem ganz anderen Licht erschienen. Den haben Architekt und Behörden sich nämlich selbst eingebrockt.

Willy Hardes,
Braasche

Bearbeitet am: 18.07.2022/ad


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