Leserbrief

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vom 04.09.2020

Profitieren Göhrder Ratsmitglieder?

Betrifft: Artikel LSG-Beschluss: Landkreis sieht keinen Verstoß (EJZ vom 10. August)

Vielen Dank an die EJZ-Redakteurin Daniela Muchow für ihr Engagement in Sachen LSG-Entlassungen, die im Gemeinderat Göhrde behandelt wurden. Allerdings reicht leider eine einfache Nachfrage bei der Kommunalaufsicht des Landkreises nicht aus. Andere haben die Erfahrung gemacht, dass man sich dort in Angelegenheiten des NKomVG §41 Mitwirkungsverbot bei Vorteilsnahme recht unbesorgt gibt. In diesem Fall haben wir schon deshalb nichts anderes erwartet, da der Landkreis selbst die Flächen, die zur Entlassung vorgeschlagen werden, bei den Gemeindebürgermeistern per Anfrage vom Dezember 2019 abgefragt hat. Und dann sollen diese Beschlüsse angeblich nicht entscheidungsrelevant sein, da die endgültige Entscheidung ja der Landkreis als Untere Naturschutzbehörde (UNB) trifft?  

Dann häˆtte man sich doch das ganze Prozedere gleich sparen können. In seiner Anfrage bezieht sich der Landkreis auf den EU-Auftrag an die Bundesregierung zur Sicherung von Schutzgebieten.

Die Überarbeitung der LSG-Verordnung Elbhöhen-Drawehn ist Teil des Auftrags, sinnvoll und nachvollziehbar ist auch eine Neuabgrenzung zu bereits bebauten Gebieten. Aber hier eine Umwandlung von LSG-Flächen zu Entwicklungsflächen ins Spiel zu bringen, ist eine eigenmächtige Vorgehensweise und eine Vermengung von Sachverhalten. Dies ergab auch unsere Anfrage an die Landtagsfraktion der Grünen in Hannover. Verfolgt man hiermit weitere Absichten hinsichtlich der Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP)? Und ob das alles rechtens ist und ob Vorteilsnahmen im Spiel sind, das prüft die UNB nun sicher nicht.

Eine juristische Überprüfung der folgenden Punkte wäre gewiss nicht uninteressant: Warum zum Beispiel wurde der Wortlaut des Antrages des UWG-Ratsherren in der Gemeinderatssitzung im Mai zur Bürgerbeteiligung und Vertagung des Beschlusses im Protokoll, in der Einladung zur Folgesitzung und in der Sitzung selbst auf wundersame Weise im Wortlaut mehrfach geändert?

Und am wenigsten moniert das der UWG-Antragsteller selbst. Ohne ihm etwas Böses unterstellen zu wollen, aber es muss doch einen triftigen Grund dafür gegeben haben. Beteiligt an der Erarbeitung und Vorstellung der zur Entlassung vorgeschlagenen LSG-Flächen war außerdem eine Mitarbeiterin vom Fachdienst Bau und Planung der Samtgemeinde. Unter anderem mit ihren paradoxen Beschwichtigungen, es ginge bei den Flächen nicht zwangsläufig um Bauland, aber gerade das sei sehr nachgefragt. Und sie ist rein zufällig die Ehefrau des Geschäftsführers des Bauernverbandes Nordost-Niedersachsen. Woran hat dieser denn so im Hintergrund mitgewirkt? War eine Beschlussfähigkeit des Rates gemäß NKomVG § 41 wirklich gegeben?

 

Inwieweit lassen Ratsmitglieder andere Eigentümer von großen Landflächen von ihrem Beschluss profitieren? Zu prüfen wäre letztlich auch, ob die Kommunalaufsicht dem Prinzip „man kennt sich halt“ oder dem von Unparteilichkeit und Objektivität gefolgt ist.  

Martina Blank
und
Andreas Fritz, Göhrde

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